Zum Menü Zum Untermenü Zum Inhalt Zum Kontaktmenü

AGBs

AGBsAllgemeine Geschäftsbedingungen, November 2006, V4
Allgemeine Geschäftsbedingungen der T+T NETCOM AG für Hardware und Software

I. Anwendbarkeit

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von der T+T Netcom AG
(nachfolgend genannt “T+T Netcom ”) geschlossenen Transaktionen, die auch bewegliche Güter
beinhalten, insbesondere auf alle Arten von Transaktionen, die Hardware umfassen, nachfolgend
genannt die “Geräte”, sowie auf die von T+T Netcom verkaufte Betriebssoftware und
Anwendersoftware, letzteres nachfolgend genannt “Software”. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen finden des weiteren Anwendung auf die Lieferung von Betriebssoftware. Eine
Anwendung erfolgt ebenso auf zukünftige Transaktionen, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung
darüber bestehen muss. Wenn einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
außerhalb wirtschaftlicher Transaktionen nicht anwendbar sind, dann beeinträchtigt dies nicht die
Anwendbarkeit auf Geschäftspersonen.
2. Es finden ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der T+T Netcom Anwendung. T+T
Netcom kennt keine Bedingungen des Kunden an, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen
widersprechen oder die davon abweichen, es sei denn, T+T Netcom hat ausdrücklich deren
Anwendbarkeit schriftlich bestätigt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der T+T Netcom finden
ebenfalls Anwendung, wenn T+T Netcom in Kenntnis dessen, dass die Bedingungen des Kunden den
allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen oder davon abweichen, Lieferungen an den
Kunden ohne Vorbehalt ausführt.
3. Vereinbarungen über Hardware und Betriebssoftware einerseits, und Anwendersoftware (Software)
andererseits, stellen zwei rechtlich voneinander unabhängige und gemeinsam unabhängige Verträge
dar, auch wenn sie im Rahmen einer harmonisierten Bestellung abgeschlossen wurden und/oder in
einer harmonisierten Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Alle in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgeführten Vereinbarungen, die sich nicht ausdrücklich auf eine
Produktkategorie beziehen, finden für die Betriebssoftware und die Software Anwendung auf die
Geräte. Rechtsmängel und/oder Leistungsverzug in einer Vertragsbeziehung beeinträchtigen nicht die
andere Produktkategorie, es sei denn, der ausdrückliche Wunsch des Kunden bei der
Auftragserteilung bezog sich auf den Kauf eines harmonisierten Kaufobjektes.
4. Wenn getrennte Garantiebedingungen auf die Hardware, Betriebssoftware und/oder Software
anzuwenden sind, dann erhält deren Inhalt Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Angebote

1. Die Angebote von T+T Netcom können geändert werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich
Abweichendes vereinbart.
2. Abbildungen und Zeichnungen, plus den technischen Daten in den Angeboten, Prospekten und
sonstigen Informationsmaterialien stellen lediglich annähernde Werte dar und müssen nicht dem
neuesten Stand entsprechen. Sie stellen weder eine Grundlage für garantierte Qualität dar, noch sind
sie für eine vertragliche Festlegung der betreffenden Lieferungen und Dienstleistungen von Belang. Im
Hinblick auf Änderungen aufgrund technischen Fortschritts ist T+T Netcom berechtigt, Spezifikationen
der bestellten Geräte vor der Lieferung zu ändern oder auszutauschen, wenn dies keine signifikante
Änderung der Funktion des betreffenden Gerätes mit sich führt.
3. Bestellungen werden für T+T Netcom erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung bindend, es sei
denn, die betreffende Bestellung wurde bereits von T+T Netcom ausgeführt.
4. Die von T+T Netcom angegebenen Preise sind Nettopreise. Sie enthalten weder Mehrwertsteuer
noch sonstige Steuern, Zölle, Gebühren und behördliche Abgaben, die mit dem Produktkauf durch
den Kunden im Zusammenhang stehen.
5. T+T Netcom behält sich das Recht einer angemessenen Preisänderung vor, wenn nach
Unterzeichnung der Vereinbarung Kostenverringerungen oder –erhöhungen auftreten, insbesondere
aufgrund von tariflichen Lohnvereinbarungen oder Änderungen der Materialpreise. Auf Wunsch stellt
T+T Netcom dem Kunden die entsprechenden Nachweise zu. Wenn die zum Datum der Lieferung
geltende Preisliste über dem mit dem Kunden vereinbarten Preis liegt, dann findet der höhere
Listenpreis Anwendung, sofern die Lieferung später als vier Monate nach dem vereinbarten
Allgemeine Geschäftsbedingungen der t+t netcom, Juli 2006, V3 Page 2/7
Lieferdatum aus Gründen erfolgt, die der Verantwortung des Kunden obliegen, es sei denn, die
Rechnung wurde bereits aus Gründen des Abnahmeverzuges ausgestellt und vom Kunden gezahlt.
Bei nicht wirtschaftlichen Transaktionen behält sich T+T Netcom das Recht vor, die Preise gemäß den
auftretenden Kostenänderungen zu erhöhen oder zu reduzieren, insbesondere aufgrund von
tariflichen Lohnvereinbarungen oder Änderungen der Materialpreise bei Verträgen mit vereinbarten
Lieferzeiten von mehr als vier Monaten; wenn die Erhöhung 5% über dem vereinbarten Preis liegt, ist
der Kunde berechtigt, den Vertrag aufzulösen (zu kündigen oder sich vom Vertrag zurückzuziehen).
6. Die Preise sind ohne Verpackung und Porto, Fracht und Versicherung für den Transport der Geräte
vom Lagerort zum Kunden angegeben.

III. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab dem inländischen Produktions- oder Lagerort.
Wenn die Geräte einem Spediteur übergeben werden oder eine andere Person, Unternehmen oder
Institution mit dem Transport beauftragt wird, dann geht das Risiko auf den Kunden über. T+T Netcom
ist berechtigt, und ohne ausdrückliche schriftliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, den
Transport auf Kosten des Kunden zu versichern.
2. Die in der Bestellung aufgeführten Lieferdaten und –zeiten gelten nicht als feste Zeiten. Wenn
vorbereitende Maßnahmen des Kunden für die Leistung der Lieferung erforderlich sind, beginnt die
Lieferzeit erst mit Abschluss dieser Maßnahmen.
3. Der Kunde ist bei Aufforderung verpflichtet, vor der Lieferung schriftlich seine Bereitschaft zur
Abnahme der Waren und zum Abschluss der notwendigen vorbereitenden Maßnahmen mitzuteilen.
Wenn der Kunde eine solche Bereitschaftsanzeige verweigert oder wenn er die Abnahme der
gelieferten Programme verweigert, wird dies als Abnahmeverzug gewertet.
4. T+T NETCOM ist zur Teillieferung berechtigt.
5. Die Montage und der Anschluss der Geräte an die Stromzufuhr wird gemäß den Sätzen der derzeit
gültigen Preislisten für Servicearbeiten getrennt in Rechnung gestellt. Die Errichtung der
erforderlichen elektrischen Anschlüsse und der sonstigen Installationsvorbedingungen gemäß den
derzeit geltenden Installationsrichtlinien obliegt der Verantwortung des Kunden.
6. Im Fall eines Lieferverzuges ist der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt
berechtigt. Die notwendige Festlegung einer endgültigen Frist muss schriftlich und unter Gewährung
einer mindestens vierwöchigen Frist erfolgen. T+T Netcom haftet gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn der Lieferverzug die Folge einer absichtlichen und grob fahrlässigen
Vertragsverletzung seitens T+T Netcom ist, wobei die Schuld der Vertreter oder Stellvertreter der T+T
Netcom der T+T Netcom anzuzeigen ist. Wenn ein Lieferverzug keiner absichtlichen
Vertragsverletzung seitens T+T Netcom zuzuweisen ist, dann ist die Haftung der T+T Netcom
beschränkt auf vorhersehbare, in der Regel auftretende Schäden. T+T Netcom haftet gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen, wenn der der Verantwortung der T+T Netcom zuzuschreibende
Lieferverzug durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bedingt ist; in diesem
Fall ist die Schadenshaftung jedoch beschränkt auf die vorhersehbaren, in der Regel auftretenden
Schäden. Wenn der Lieferverzug lediglich einer schuldhaften Verletzung einer unwesentlichen
Vertragspflicht zuzuschreiben ist, dann hält der Kunde ein Anrecht auf einen Pauschalbetrag als
Entschädigung für die Verzögerung in Höhe von 3% des Lieferwertes für jede abgeschlossene Woche
der Verzögerung, allerdings nicht über 15% des Lieferwertes hinaus.
7. Wenn der Kunde einen Abnahmeverzug begeht oder seine sonstigen Pflichten der
Zusammenarbeit verletzt, ist T+T Netcom berechtigt, für den aus diesem Grund der T+T Netcom
entstandenen Schaden oder Verlust einen Schadenersatz zu fordern, einschließlich aller zusätzlichen
Kosten. Das Recht auf weitere Forderungen bleibt vorbehalten. Im Fall eines Abnahmeverzuges
seitens des Kunden kann T+T Netcom nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung ihrer
sonstigen Lieferverpflichtungen einen neuen Liefertermin bestimmen. Sofern die Vorbedingungen aus
Satz 1 Anwendung finden, geht das Risiko eines zufälligen Verlustes oder einer zufälligen
Beschädigung der gekauften Waren in dem Augenblick auf den Kunden über, an dem er in
Abnahmeverzug oder in Zahlungsverzug gerät.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der t+t netcom, Juli 2006, V3 Page 3/7

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren bleibt so lange bestehen, bis alle Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vollständig gezahlt wurden. Wenn der Kunde keine
Geschäftsperson ist, bleiben die gelieferten Waren so lange das Eigentum der T+T Netcom, bis alle
Zahlungsverbindlichkeiten aus diesem Vertrag gänzlich erfüllt sind.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Geräte, Betriebssoftware und die Software im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verkaufen, sofern sie zum Zweck des Wiederverkaufes
gekauft wurden, und der Kunde vereinbart mit dem betreffenden Dritten ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt. Ein Verpfänden und Abtreten zum Zweck der Sicherung ist nicht statthaft. Der
Kunde ist verpflichtet, Versuche Dritter zum Erlangen des vorbehaltenen Eigentums zurückzuweisen,
auf unsere Rechte hinzuweisen und die T+T Netcom umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Der
Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus dem Wiederverkauf oder der Wiedervermietung der
betreffenden Geräte an die T+T NETCOM im Hinblick auf einen an erster Stelle stehenden Teilbetrag
ab, der der Höhe unserer Forderungen aus der betreffenden Lieferung entspricht, auch wenn die
Waren bearbeitet wurden. Wenn die Geräte verbunden wurden, insbesondere installiert wurden, wird
T+T NETCOM zum Miteigentümer des durch solche Verbindung oder Installation geschaffenen neuen
Objektes, wobei der Anteil der Miteigentümerschaft durch den Wert des vorbehaltenen Eigentums in
Beziehung zum Wert des neuen entsprechenden Objektes ermittelt wird.
3. Im Fall eines Vertragsbruches oder eines Zahlungsverzuges durch den Kunden ist dieser
verpflichtet, bei Aufforderung sofort die Geräte an T+T NETCOM zurückzugeben.
4. Die Kosten für alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherung des Eigentums der T+T Netcom trägt
der Kunde.
5. Die Aufforderung zur Rückgabe gilt nur dann als Rückzug vom Vertrag, wenn T+T NETCOM dies
ausdrücklich schriftlich bestätigt. Anderenfalls wird das vorbehaltene Eigentum von T+T NETCOM
anderweitig eingesetzt und die Erlöse daraus werden mit den Forderungen gegen den Kunden
verrechnet.
6. T+T NETCOM verpflichtet sich, die an sie fälligen Sicherheiten auf Wunsch des Kunden
freizugeben, wenn der für T+T NETCOM realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Wahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei T+T
Netcom.

V. Urheberrechte

1. Wenn der Lieferumfang lizenzierte Betriebssoftware und/oder Software beinhaltet, gewährt T+T
Netcom dem Kunden bei vollständiger Begleichung der Lieferrechnung ein einzelnes, nicht
ausschließliches (und im Fall der Betriebssoftware übertragbares, nur im Zusammenhang mit der
entsprechenden Hardware) Recht zur Nutzung dieser Software und Betriebssoftware auf dem
System, das in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmstatus (Freigabe) geliefert wurde,
es sei denn, die Lieferung beinhaltet lediglich Software, für die eine andere Vereinbarung getroffen
wurde.
2. Der Kunde erkennt an, dass die Betriebssoftware und die Software geschützte Rechte und sonstige
gewerbliche Schutzrechte, Know-how und sonstige geistige Eigentumsrechte enthalten können, und
dass diese Rechte bei der T+T Netcom und deren Lieferanten liegen.
3. Es ist dem Kunden untersagt, die Betriebssoftware und die Software ohne die vorherige
ausdrückliche Genehmigung der T+T Netcom Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde muss in
diesem Zusammenhang gewährleisten, dass auch seine Belegschaft die Betriebssoftware und die
Software ohne die vorherige ausdrückliche Genehmigung der T+T Netcom keinen Dritten zugänglich
macht. Diese Genehmigung erfolgt entweder schriftlich durch die T+T Netcom oder wird vertraglich
mit T+T Netcom vereinbart. Wenn T+T Netcom in einzelnen Fällen als Wiederverkäufer oder
Zwischenhändler (aus jedweden Gründen) nicht das Nutzungsrecht in eigenem Namen sondern direkt
über den Hersteller gewährt, dann verpflichtet sich der Kunde ebenso, die oben genannte
Bestimmung zur Nutzung und, sofern keine widersprechenden Formulierungen vorliegen, die
Bestimmungen zur Nutzung des Herstellers einzuhalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der t+t netcom, Juli 2006, V3 Page 4/7

VI. Verletzungen der gewerblichen Schutzrechte

1. T+T Netcom gewährleistet, dass nach ihren Kenntnissen die gelieferte Hardware, Betriebssoftware
und Software (nachfolgend genannt das “Produkt”) frei sind von den Rechten Dritter und dass die
vertragliche Nutzung der Produkte keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.
2. Wenn der Kunde Klagen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erhält,
weil er ein von T+T Netcom geliefertes Produkt nutzt, dann muss er umgehend die T+T Netcom
darüber schriftlich in Kenntnis setzen. T+T Netcom wird nach eigenem Ermessen diese Forderungen
auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder den Streitfall beilegen. Der Kunde muss T+T Netcom in
jeder angemessenen Weise bei der Verteidigung unterstützen. T+T Netcom trägt alle finanziellen
Belastungen, die sich aus einer Forderung gegen den Kunden ergeben, einschließlich für Schäden
des Dritten und anfallende Verfahrenskosten. T+T Netcom trägt alle Kosten für eine Schlichtung,
wenn T+T Netcom der Schlichtung zustimmt. Der Kunde gewährt der T+T Netcom die Alleinvollmacht,
über die Verteidigung und Schlichtungsverhandlungen zu entscheiden. Der Kunde gewährt der T+T
Netcom die in den einzelnen Fällen erforderliche Vollmacht.
3. Wenn T+T Netcom zu der Überzeugung gelangt, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand
einer Beschwerde bezüglich gewerblicher Schutzrechte wird, dann ist T+T Netcom nach eigenem
Ermessen berechtigt:
a) für den Kunden auf eigene Kosten das Recht zur Weiternutzung des betreffenden Produktes zu
erlangen;
b) das Produkt in einem sachdienlichen Umfang auf eigene Kosten auszutauschen oder auf solche
Weise zu verändern, dass die Rechte Dritter nicht länger verletzt werden; oder
c) das Produkt oder Teile daraus zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer
angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.
4. T+T Netcom trägt keinerlei Verpflichtungen bezüglich Forderungen Dritter, wenn die Geräte,
Software und/oder Betriebssoftware, Maschinen oder Teile davon vom Kunden geändert werden oder
mit Programmen oder Daten verbunden werden, die nicht von T+T Netcom geliefert wurden.

VII. Abnahmetest

1. Nachdem die Geräte montiert und angeschlossen wurden, wird die Betriebsbereitschaft der Geräte
durch einen Probelauf mit standardmäßigen Testprogrammen nachgewiesen. Der Kunde ist dann zur
Abnahme der von T+T Netcom oder dem Hersteller/Lieferanten als Stellvertreter gelieferten Geräte,
Betriebssoftware und/oder Software verpflichtet und muss die Abnahme auf dem vorgelegten
Abnahmeprotokoll bestätigen. Eine Abnahme gegenüber dem Hersteller/Lieferanten findet ebenfalls
auf die T+T Netcom Anwendung. Wenn die Geräte vom Kunden oder dessen Stellvertreter
angeschlossen oder montiert werden, erfolgt der Abnahmetest bei Annahme der Lieferung.
2. Wenn der Kunde zwei Wochen nach Abschluss der Installationsarbeiten nicht das unterzeichnete
Abnahmeprotokoll zurückgeschickt hat, dann gilt der Abnahmetest als durchgeführt, es sei denn, der
Kunde hat vorab schriftlich die Gründe angezeigt, weshalb die Lieferung nicht mit dem Vertrag
übereinstimmt.
3. Mit der Abnahme anerkennt der Kunde, dass die gelieferten Geräte seiner Bestellung entsprechen;
eine von der Bestellung abweichende Lieferung gilt mit der Abnahme als genehmigt und vertraglich
anerkannt. Der Garantiezeitraum beginnt mit der Abnahme.
4. Die Ausbildung der und Übergabe an die Beschäftigten des Kunden wird zu den jeweils geltenden
Sätzen der T+T Netcom getrennt in Rechnung gestellt.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. In der Regel muss der Kunde bei seiner Bank ein Akkreditiv zu Gunsten der T+T Netcom errichten,
damit die korrekten fristgerechten Zahlungen gewährleistet sind. Als Äquivalent eines Akkreditivs gilt
die Vorauszahlung des Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der t+t netcom, Juli 2006, V3 Page 5/7
2. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, werden Rechnungen 10 Tage nach dem
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ab dem 11. Tag nach dem Rechnungsdatum tritt der
Zahlungsverzug ein, ohne dass eine Zahlungserinnerung von T+T Netcom erforderlich wäre. Der
Zinssatz bei einem Zahlungsverzug liegt 5% über dem geltenden Zinssatz des deutschen DiskontsatzÜberleitungs-
Gesetzes. Der geltende Basiszinssatz wird entweder bei der Deutsche Bundesbank
erfragt oder unter der Internetadresse http://www.bundesbank.de ermittelt. T+T Netcom behält sich
das Recht auf darüber hinaus gehenden Schadenersatz bei Leistungsverzug vor. Teillieferungen
können getrennt in Rechnung gestellt werden.
3. Wenn der Kunde die Abnahme verzögert, so wird die Forderung des Kaufpreises ungeachtet der
noch ausstehenden Lieferung zur Zahlung fällig.
4. Bei Erstbestellungen, wenn eine Kreditprüfung noch nicht durchgeführt wurde oder wenn der
Kreditrahmen überschritten ist, kann eine Barvorauszahlung oder eine Zahlung per Nachnahme
gefordert werden. Wenn T+T Netcom Umstände erfährt, die Anlass für Zweifel über die
Zahlungsfähigkeit des Kunden geben, die wesentlich das Recht der T+T Netcom gefährden würde,
dann können durch einseitige Erklärung alle Forderungen (einschließlich der bedingten, zeitlich
begrenzten, aufgeschobenen Forderungen und jene, über die Wechsel gegeben wurden) sofort fällig
und zahlbar werden. Ebenso kann sich T+T Netcom durch einseitige schriftliche Erklärung von einer
vereinbarten Verpflichtung zur Vorableistung oder einer Leistung Zug um Zug befreien und eine
Barvorauszahlung oder Sicherheit vor der Leistungserbringung fordern. Wenn der Kunde dieser
Aufforderung nicht entspricht, kann T+T Netcom schriftlich eine zweiwöchige Nachfrist mit der
Androhung des Rückzugs gewähren und ist berechtigt, nach erfolglosem Ablauf insbesondere
Schadenersatz für nicht erbrachte Leistung oder Rückzug vom Vertrag zu verlangen.
5. Schecks und ungesicherte Schuldscheine werden nur auf Grundlage besonderer Verträge und nur
als bedingte Zahlung akzeptiert. Die Diskontkosten und Bankgebühren trägt der Kunde. Die Zahlung
gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf das Konto der T+T Netcom eingegangen
ist. Im Fall von mehr als einer Forderung gegen den Kunden kann T+T Netcom frei entscheiden
(ungeachtet jeder widersprechenden Bestimmung des Kunden), mit welcher der verschiedenen
unwidersprochenen Forderungen die Zahlung verrechnet wird.
6. Wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet, kann T+T Netcom die Lieferung anderer
Bestellungen des Kunden zurückbehalten. Wenn die Zahlung über den ausstehenden Betrag erfolgt
ist, kann T+T Netcom nach eigenem Ermessen einen neuen Liefertermin unter Berücksichtigung der
anderen Lieferverpflichtungen festlegen.
7. Die Verrechnung und Einbehaltung ist gemäß den Vorbedingungen des Abschnitts X statthaft.

IX. Garantie

1. T+T Netcom garantiert, dass die Geräte zum Zeitpunkt des Risikoübergangs ohne Material- und
Herstellungsmängel sind. Für EDP-Systeme garantiert T+T Netcom ebenso die Funktionsleistung der
Betriebssoftware und der Software. Dem Kunden ist bewusst, dass im Fall von Betriebssoftware und
Software der aktuelle Stand der Technik Programmfehler nicht absolut ausschließt. Die Garantie
umfasst keine Mängel, die durch Abweichungen von den beabsichtigten Nutzungsbedingungen, die
schriftlich für die gekauften Waren festgelegt sind, bedingt sind.
Der Kunde muss die von T+T Netcom gelieferten, erstellten oder installierten Produkte sofort prüfen
und T+T Netcom spätestens 10 Tage nach Erhalt /Abschluss des Objektes schriftlich über alle Mängel
unterrichten. Äußerlich sichtbare Transportschäden (z.B. beschädigte Gehäuse) müssen sofort der
Transportperson und der T+T Netcom mitgeteilt werden. Versteckte Mängel, die trotz sorgfältiger
Untersuchung nicht in diesem Zeitraum gefunden werden können, müssen der T+T Netcom sofort
nach ihrer Feststellung mitgeteilt werden.
2. Grundsätzlich ist die Garantie auf das Beheben von Mängeln beschränkt, d.h., die T+T Netcom ist
berechtigt und verpflichtet, mangelhafte Teile auszutauschen oder zu reparieren. Wenn das Beheben
von Mängeln oder Austauschen der Lieferung wiederholt fehl schlägt und weitere Maßnahmen zum
Beheben der Mängel und Austauschen der Lieferung für den Kunden nicht akzeptabel sind, dann ist
er berechtigt, den Preis zu reduzieren oder vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung zurückzutreten.
T+T Netcom ist berechtigt, die Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder zum Austausch von
Lieferungen vom Hersteller/Lieferanten ausführen zu lassen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der t+t netcom, Juli 2006, V3 Page 6/7
3. Der Garantiezeitraum umfasst sechs Monate, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde.
4. Die Garantie bezieht sich nicht auf Ausrüstungen und Teile, die einer natürlichen Abnutzung
unterliegen oder auf Schäden aufgrund von übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung der Geräte,
Vernachlässigung oder unzureichender Sorgfalt und Wartung, Nichteinhaltung der
Montagebedingungen oder der Regulierungen zum Daten-Backup, Transportschäden oder Vorfälle,
die ungewöhnlich sind oder außerhalb der Verantwortung der T+T Netcom liegen.
5. Alle Garantien erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte zusätzliche Geräte anbringt oder
Eingriffe und/oder Reparaturen an den Geräten, der Betriebssoftware und/oder der Software ohne
ausdrückliche Genehmigung der T+T Netcom vornimmt oder von Dritten vornehmen lässt, die nicht
von T+T Netcom genehmigt sind.
6. Die von T+T Netcom wegen unbegründeter Beschwerden durchgeführten Service- und
Reparaturarbeiten werden dem Kunden nach den jeweils geltenden Sätzen der T+T Netcom für
Service- und Reparaturarbeiten in Rechnung gestellt.

X. Verrechnung, Einbehaltung

Eine Verrechnung mit Forderungen gegenüber T+T Netcom ist nur dann statthaft, wenn die
Gegenforderung unbestritten, nicht anfechtbar ist und von T+T Netcom bestätigt wurde. Ein
Rückbehaltungsrecht gemäß §273 BGB kann nur auf Grundlage bestehender Forderungen ausgeübt
werden, die sich aus der gleichen Rechtsbeziehung ergeben. Das wirtschaftliche Recht der
Einbehaltung gemäß den §§ 369 ff. HGB wird ausgeschlossen.

XI. Haftung

1. T+T Netcom haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Forderungen wegen
Schäden anbringt, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, auch Absicht und grobe Fahrlässigkeit
der Vertreter und Stellvertreter der T+T Netcom, hervorgerufen werden. Wenn T+T Netcom nicht einer
absichtlichen Vertragsverletzung beschuldigt wird, ist ein Schadenersatz beschränkt auf die
vorhersehbaren, in der Regel auftretenden Schäden.
2. Der Kunde muss T+T Netcom für Forderungen Dritter entschädigen, die sich aus einer Einbindung
des Produktes in die Systeme oder Systemgruppen des Kunden und des Dritten und aus jedweder
daraus resultierenden Leistungsverringerung des betreffenden Produktes ergeben.
3. T+T Netcom haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist der Schadenersatz jedoch beschränkt auf den
vorhersehbaren, in der Regel auftretenden Schaden.
4. Ansonsten wird ein Schadenersatz ausgeschlossen; insbesondere haftet T+T Netcom nicht für
Schäden, die nicht an dem gelieferten Objekt an sich verursacht wurden. T+T Netcom haftet
insbesondere nicht für Gewinnverlust, verlorene Ersparnisse, Schäden aus Forderungen Dritter und
sonstigen indirekten Verlusten oder Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust von
gespeicherten Daten.
5. T+T Netcom haftet nur dann für den Ersatz von Daten, wenn der Kunde gewährleistet hat, dass
diese Daten von anderen Datenmaterialien zu angemessenen Kosten rekonstruiert werden können.
6. Jede weitere Haftung für Schäden, außer den in den oben stehenden Absätzen genannten, wird
ungeachtet der rechtlichen Natur der erhobenen Forderung ausgeschlossen. Dies findet insbesondere
Anwendung auf Schäden, die entstehen aus culpa in contrahendo, positiven Vertragsbruch oder aus
Forderungen gemäß § 823 BGB. Forderungen für Schäden, die aufgrund der Verantwortung der T+T
Netcom oder anfänglicher Unfähigkeit auf Unmöglichkeit basieren, bleiben unberührt. Dies findet auch
dann Anwendung, wenn die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz gesetzlich
vorgeschrieben ist. Wenn die Haftung der T+T Netcom ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet
dies ebenfalls Anwendung im Hinblick auf unbeschränkte Haftung bei Schäden der Mitarbeiter,
Belegschaft, Arbeiter, Vertreter und Stellvertreter der T+T Netcom.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der t+t netcom, Juli 2006, V3 Page 7/7

XII. Schlussbestimmung

1. Die betreffende Bestellung (einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, der
Auftragsbestätigung und aller sonstigen Dokumente, auf die in dem Kaufvertrag Bezug genommen
wird) stellt den gesamten Vertrag zwischen dem Kunden und der T+T Netcom über den Kauf der
Produkte dar.
2. Ergänzungen zu und Änderungen des Vertrages sowie der Verzicht von vertraglichen Rechten
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Bestimmung des vorigen Satzes,
insbesondere für den Verzicht auf die Anforderung der Schriftform.
3. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die UN-Verträge zum internationalen
Warenverkauf (UNCITRAL) finden keine Anwendung.
4. Der Ort der Leistungserbringung ist für alle vertraglichen Verpflichtungen München.
5. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist
München, vorausgesetzt, dies ist nach dem Gesetz statthaft. Jede Partei ist zusätzlich berechtigt, eine
Klage gegen die andere Partei am Hauptgeschäftssitz der letzteren einzureichen.